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Abteilungsordnung der Abteilung Fußball, Gültigkeit ab 01.01.2016, Stand 06.04.2019

​​1. Allgemeines

Die vorliegende Abteilungsordnung der Abteilung Fußball des TSV Neumarkt-Sankt Veit 1886 e.V. regelt - so weit nicht durch die Satzung des Hauptvereins abgedeckt -  unter anderem folgende Dinge:

  • Organisatorisches Miteinander

  • Finanzen

  • Wahlrecht

2. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Name: Abteilung Fußball des TSV Neumarkt-Sankt Veit 1886 e.V.

  • Sitz der Fußballabteilung: Bubinger Straße 1, 84494 Neumarkt-Sankt Veit

  • Sitz des Hauptvereins: Johannesplatz 2, 84494 Neumarkt-Sankt Veit

  • Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

3. Zweck der Fußballabteilung

  • Förderung des Fußballsports und des gesellschaftlichen Lebens

  • Organisation des Trainings- und Wettkampfsports

4. Gemeinnützigkeit

 

Die Fußballabteilung:

  • verfolgt grundsätzliche gemeinnützige Zwecke

  • setzt ihre Mittel satzungsmäßig ein

 

5. Mitgliedschaften

 

Mitglieder der Fußballabteilung:

  • können nur natürliche oder juristische Personen sein oder werden

  • verpflichten sich, die Ziele der Fußballabteilung zu unterstützen und zu fördern, sowie ihr Ansehen zu stärken

  • verpflichten sich zur Zahlung des jeweils geltenden, jährlich zu entrichtenden, Abteilungsbeitrages

 

Die Fußballabteilung besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern (Mitglieder im Hauptverein und in der Fußballabteilung)

  • passiven Mitgliedern (Mitglieder nur in der Fußballabteilung, z.B. fördernde Mitglieder)

  • Ehrenmitgliedern und entgeltlich beschäftigten Mitarbeitern (von der Zahlungspflicht befreit)

 

Abteilungsmitglieder mit überdurchschnittlichem Engagement können bei der Abteilungsleitung schriftlich die teilweise oder gänzliche Befreiung von der Zahlungspflicht beantragen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Fußballabteilung als aktives Mitglied ist die Mitgliedschaft im, bzw. die gleichzeitige Aufnahme in den Hauptverein. Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe des kombinierten Antragsformulars für den Hauptverein und die Abteilung Fußball in der jeweils gültigen Fassung (siehe Menüpunkt Formulare in der Fußball-Homepage www.tsv-nsv-fussball.com). Eine Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag ist nicht notwendig. Das neue Mitglied erhält keine schriftliche Aufnahmebestätigung. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Aufnahmeantrag durch die Fußballabteilungsleitung abgelehnt werden. Für folgende Personen ist die Mitgliedschaft in der Fußballabteilung obligatorisch:

  • Mitglieder der Abteilungsleitung

  • Trainer

  • Alle Fußballer und Fußballerinnen

  • Alle in der Fußballabteilung regelmäßig aktiven Personen

 

6. Abteilungsbeiträge

 

Anmeldepflicht besteht für alle Fußballer und Fußballerinnen nach drei Probetrainings. Die Ausstellung eines Spielerpasses setzt die ordnungsgemäße Anmeldung im Hauptverein und in der Fußballabteilung voraus. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die jährliche Beitragshöhe ist wie folgt festgesetzt:

  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für das Kalenderjahr, in dem Sie letztmalig Spielrecht in der A-Jguend haben: 24 Euro

  • Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 48 Euro

  • Passive Abteilungsmitglieder: 36 Euro

Zahlungsmodalitäten:

  • 100% des Jahresbeitrages bei Anmeldung in der ersten Jahreshälfte

  • 50% des Jahresbeitrages bei Anmeldung in der zweiten Jahreshälfte

Zu den Abteilungsbeiträgen hinzu kommen die Mitgliedsbeiträge für den Hauptverein.

 

7. Rechte der Mitglieder

 

Durch die Fußballabteilungs-Mitgliedschaft erwirbt jedes Mitglied folgende Rechte:

  • aktive Teilnahme am Abteilungsleben

  • Teilnahme an allgemeinen Veranstaltungen

  • freier Eintritt zu allen Fußballspielen

  • Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Wahlrecht

  • Recht zur Teilnahme am regelmäßigen Training

 

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Abteilungsleitung (Mail an fussball@tsv-neumarkt-sankt-veit.de bzw. als Schreiben an TSV Neumarkt-Sankt Veit, Abteilung Fußball, Bubinger Straße 1, 84494 Neumarkt-Sankt Veit)

  • Ausschluss aus der Fußballabteilung

  • Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Abteilungsmitgliedes

 

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten (außer bei Tod und Erlöschen der Rechtsfähigkeit), bleiben hiervon unberührt. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht. Der ausgehändigte Mitgliedsausweis muss zurückgegeben werden.

Der formale Austrtitt aus der Abteilung Fußball kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Die finanzielle Wirksamkeit eines Austrittes ist aber immer der 31.12. des Jahres, in dem der Austritt erfolgt.

 

9. Ausschluss aus der Fußballabteilung

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied (oder bei Jugendlichen deren Eltern) in grober Weise den Interessen der Fußballabteilung und seiner Ziele zuwiderhandeln, oder das Abteilungsmitglied der Zahlungspflicht des Abteilungsbeitrages auch nach der dritten schriftlichen Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Abteilungsleitung auf Antrag eines Abteilungsmitgliedes. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der eventuell eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Die Abteilungsleitung entscheidet über den Ausschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abteilungsleitungsmitglieder. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an die Abteilungsleitung zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

10. Organisatorische Zusammensetzung der Abteilungsleitung

 

Die Fußballabteilungsleitung besteht aus zwei Ebenen und den folgenden genannten Positionen:

Geschäftsführende Fußballabteilungsleitung

  • Erster Abteilungsleiter

  • Maximal drei stellvertretende Abteilungsleiter

  • Finanzwesen

  • Schriftführer

  • Jugendleitung

  • Leitung Öffentlichkeitsarbeit

Erweiterte Fußballabteilungsleitung

  • maximal fünf Beisitzer der Abteilungsleitung

  • maximal drei Stellvertreter der Jugendleitung

  • maximal fünf Beisitzer der Jugendleitung

 

11. Die Organe der Fußballabteilung

 

Die ehrenamtlich tätigen Organe der Fußballabteilung sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • die geschäftsführende Fußballabteilungsleitung

  • die erweiterte Fußballabteilungsleitung

 

12. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung

  • ist das höchste Organ der Fußballabteilung

  • findet mindestens einmal jährlich statt

  • wird durch den Abteilungsleiter einberufen

  • wird zwei Wochen vor Durchführung mindestens am Aushang an der Bubinger Straße mit einer Tagesordnung angekündigt

  • wird von der geschäftsführenden Fußballabteilungsleitung geleitet.

  • ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung

  • ist einzuberufen, wenn dies im Interesse der Fußballabteilung erforderlich ist

  • unterliegt den gleichen Grundsätzen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung

  • kann auf ein Minderheitsverlangen von mindestens 10% der wahlberechtigten Fußballabteilungsmitglieder hin einberufen werden.

 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wird durch ein einzelnes Mitglied ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, erfolgt die Wahl geheim. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Fußballabteilung, das am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Mitglieder werden von einem gesetzlichen Vertreter vertreten. Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bei der Abteilungsleitung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Fußballabteilung-Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung der Abteilungsleitung schriftlich mit Begründung vorliegen. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

13. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleitung

  • Entlastung der geschäftsführenden Abteilungsleitung

  • Abberufung und Neuwahl der Mitglieder der Abteilungsleitung

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Ausschlüsse aus der Fußballabteilung

  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

14. Wahl der Abteilungsleitung

 

Die Abteilungsleitung

  • wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt

  • bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung gewählt ist.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher  erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Mitglieder der geschäftsführenden Fußballabteilungsleitung können nur durch eine Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

15. Aufgaben der Fußballabteilungsleitung

 

Aufgaben der Abteilungsleitung sind neben den sonstigen in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben insbesondere:

  • Gestaltung und Organisation

  • sportliche, personelle und wirtschaftlich gesunde Entwicklung

  • Verwaltung und Buchführung

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

16. Sitzungen der Abteilungsleitung und Beschlussfassungen

 

Sitzungen der Abteilungsleitung werden durch den Abteilungsleiter oder, bei Abwesenheit, durch einen der stellvertretenden Abteilungsleiter einberufen. Jedes Mitglied der Abteilungsleitung hat in den Abteilungssitzungen eine Stimme. Die Abteilungsleitung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht erlaubt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

 

17. Eintrittspreise der Saison 2017/2018

 

Besucher (Vollzahler):

  • Erste Mannschaft: 3,50 Euro*

  • Zweite Mannschaft: 3,00 Euro

 

Besucher (ermäßigt, Rentner Schwerbehinderte, Frauen):

 

  • Erste Mannschaft, 2,50 Euro

  • Zweite Mannschaft: 2,00

*gilt auch, wenn vor oder nach dem Spiel ein Spiel der zweiten Mannschaft stattfindet

 

Jahreskarten

  • Erwachsene: 40,00 Euro

  • Rentner, Schwerbehinderte, Frauen: 30,00

Freier Eintritt:

  • Mitglieder Abteilung Fußball

  • Spielerfrauen/Freundinnen

  • Sponsoren (ab 500 Euro pro Saison), 2 x pro Firma

  • Sponsoren (ab 250 Euro pro Saison), 1 x pro Firma

  • Kininder, Jugendliche und Erw.bei Spielen der Jugend

 

18. Erfassung von Daten

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Fußballabteilung folgende erforderliche personenbezogene Daten auf:

  • Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum

  • Daten von gesetzlichen Vertretern (bei Jugendlichen)

  • Festnetznummer, Mobilfunknummer, Mailadresse

  • relevante gesundheitliche Vorerkrankungen

  • Bankverbindung

 

Die Daten werden gemäß Vereinsrecht ausschließlich zu folgenden Zwecken genutzt:

  • Mitgliederverwaltung

  • Durchführung des Sport- und Spielbetriebs

  • Öffentlichkeitsarbeit

 

Bei Austritt aus der Fußballabteilung werden alle persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung der Fußballabteilung gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen aufbewahrt.

 

19. Veröffentlichung personenbezogener Daten und Bilder  

 

Zum Zwecke der Veröffentlichung und für die Öffentlichkeitsarbeit werden im Sinne der nichtkommerziellen Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig Fotos erstellt. Im Sinne des Kunsturheberrechtsgesetzes handelt es sich hierbei ausschließlich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Mit Eintritt in die Fußballabteilung erklärt jede rechtsfähige Person bzw. dessen gesetzlicher Vertreter sein Einverständnis zu folgenden Punkten:

  • Erstellung und Veröffentlichung von Bild- bzw. redaktionellem Material. Hierbei kann auch die Hinterlegung von Namen, in Ausnahmefällen auch das Alter, zum Zwecke der Bildbeschreibung erfolgen.

  • Die Fußballabteilung ist ausschließlich für den Inhalt der eigenen Internetseite verantwortlich, wodurch sich gegen die Fußballabteilung kein Haftungsanspruch durch anschließende Nutzung Dritter ergibt.

 

Die Veröffentlichung erfolgt vorwiegend, aber nicht ausschließlich:

  • auf der Homepage (www.tsv-neumarkt-sankt-veit.de)

  • in lokalen und überregionalen Zeitungen wie z.B. Oberbayrisches Volksblatt und Vilstalbote

  • auf der Homepage des Bayrischen Fußballverbandes (bfv.de)

  • in Fußballportalen wie fupa.net und beinschuss.de

  • in E-Mail-Newslettern der Fußballabteilung

  • in der Präsentationsmappe bzw. auf Spendenurkunden für Partner

  • in der Stadionzeitung der Fußballabteilung

Wir weisen darauf hin, dass durch die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Bilder folgende Gefahren ausgehen, die nicht im Einflussbereich der Abteilung Fußball sind:

  • Daten und Fotos, die öffentlich zugänglich in das Internet eingestellt werden, können weltweit, d. h. auch in Ländern ohne hinreichenden Datenschutz, abgerufen werden

  • Die eingestellten Daten können unbemerkt gelesen und auf vielfältige Art und Weise gespeichert, verändert, verfälscht, kombiniert und manipuliert werden

  • Es besteht die Möglichkeit einer weltweiten automatisierten Auswertung der Veröffentlichungen nach unterschiedlichen Such- und Analysekriterien, die beliebig miteinander und mit anderen persönlichen Daten verknüpft werden können (z. B. zum Erstellen eines aussagekräftigen Persönlichkeit sprofils durch Zusammenführen von Informationen)

  • Unerwünschte kommerzielle Nutzung, wie z. B. die Gefahr des unaufgeforderten Anschreibens oder Anrufens zu Werbezwecken, aber auch persönliche Belästigung (Mobbing, Stalking)

  • Bei Speicherung von Kopien auf anderen Rechnern können die Daten auch dann noch von Dritten weiter verwendet werden, wenn sie im ursprünglichen Internet-Angebot bereits verändert oder gelöscht wu rden.

 

20. Gerichtsverfahren

Kommt es wegen Disziplinlosigkeiten bei Heim- wie Auswärtsspielen auf und neben dem Platz zu einer entsprechenden Meldung durch den Schiedsrichter, den Gegner oder anderen autorisierten Personen wie z.B. Spielbeobachtern, drohen im Allgemeinen ein Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Geldstrafen seitens des BFV. In diesem Fall wird dem beschuldigten Verein rechtliches Gehör gewährt. Die Abteilungsleitung wird in diesem Fall beim Verursacher schriftlich (vorzugsweise per Mail) eine schriftliche Stellungnahme einfordern. Hierbei wird ihm auch das Ende der Anhörungsfrist mitgeteilt. Reicht der Verursacher die Stellungnahme rechtzeitig ein und spricht sich für eine Weiterreichung an das Sportgericht aus, wird sie fristgerecht an das Sportgericht weitergeleitet. Fällt das Sportgericht dennoch ein Urteil gegen die Fußballabteilung, wird das Urteil an den Verursacher weitergeleitet. Es steht dem Verursacher frei, die Abteilungsleitung aufzufordern, Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb einer Woche beim Sporgericht eingehen (auf Antrag ist eine Verlängerung auf zwei Wochen möglich). Eine entsprechende Begründung muss durch den Verursacher mitgeliefert werden. Dem Verursacher, der die Gesamtkosten trägt, muss klar sein, dass sich die Ablehnung des Einspruches kostenerhöhend auswirkt. Sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens (mit oder ohne Stellungnahme, bzw. mit oder ohne Einspruch) werden durch die Abteilungsleitung an den Verursacher weitergereicht. Für ihn besteht eine Zahlungspflicht. Dabei ist es unerheblich, ob der Verursacher ein Spieler, ein Trainer, ein Abteilungsmitglied oder ein Zuschauer ist, der kein Mitglied der Abteilung Fußball ist. Auch das Alter des Verursachers spielt keine Rolle. Bei altersbedingter „Strafunmündigkeit“ wird die Rechnung an die Eltern gerichtet. Bei aktiven Spielern  führt eine Nichtbezahlung innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Rechnungsstellung durch den Kassier der Fußballabteilung zu einer schriftlichen Mahnung mit einer Fristsetzung von weiteren zwei Kalenderwochen. Lässt der Verursacher auch diese Frist verstreichen, führt dies automatisch zu einem unbefristeten Trainings-, Spiel- sowie einem Platzverbot für Heimspiele im Jugend- und Herrenbereich. Für nicht aktiv fußballspielende Abteilungsmitglieder gelten die gleichen Fristen und die gleichen Auswirkungen. Bei Nichtbezahlung innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Rechnungszustellung und der Mahnung tritt automatisch ein dauerhaftes und unbefristetes Platzverbot für Heimspiele in Kraft. In beiden Fällen ist dann auch ein Besuch bei den Auswärtsspielen ausdrücklich nicht erwünscht.

 

21. Zuschüsse der Abteilung an die Juniorenmannschaften

 

Die Abteilungsleitung gewährt allen Junioren-Mannschaften, in Abhängigkeit von der Kassenlage, folgende Zuschüsse als Maximalbeträge pro Saison:

  • Saisonabschlussfeier: 5 Euro pro teilnehmendem Fußballer

  • Weihnachtsfeier: 5 Euro pro teilnehmendem Fußballer

  • Torwarthandschuhe:

    • Zuschuss pro Mannschaft

    • pro Saison

    • für ein paar Torwarthandschuhe:

      • 50% des Rechnungsbetrages

      • mindestens 25 Euro

      • maximal 50 Euro

22. Zuschüsse der Abteilung an die eigenen Schiedsrichter

Um den Anreiz zu erhöhen, die Schiedsrichterausbildung zu durchlaufen und die Prüfung abzulegen, gewährt die Abteilungsleitung zu Beginn jeden Kalenderjahres jedem - für das Vorjahr anrechenbaren - Schiedsrichter einen Zuschuss von 120 Euro für Fahrtkosten, die Beschaffung von Kleidung und andere anfallende Kosten. Anrechenbar ist ein Schiedsrichter immer dann, wenn er in einem Kalenderjahr vom BFV für 15 Spiele offiziell eingeteilt wurde,  diese dann auch leitete, bzw. bei Spielen assistierte. Zusätzlich muss er an fünf Lehrabenden teilgenommen haben. Die Anrechenbarkeit führt für unsere Abteilung dann zum Entfall der Schiedsrichterersatzpauschale für das abgelaufene Kalenderjahr. Beispiel: Für das Kalenderjahr 2018 hätte die Abteilung Fußball fünf Schiedsrichter stellen müssen (1./2./3. Mannschaft, A- und B-Jugend), stellte aber nur einen. Somit musste die Schiedsrichterersatzpauschale in Höhe von 160 Euro viermal gezahlt werden.

23. Änderungen der Abteilungsordnung

Änderungen werden von der Abteilungsleitung in ihren Sitzungen beschlossen und treten sofort in Kraft. Bei der nächsten Jahreshauptversammlung wird die jeweils gültige Fassung von der Abteilungsleitung zur Abstimmung und Genehmigung vorgelegt, wenn ein entsprechender Antrag eines Abteilungsmitgliedes dazu eingeht.

21.08.2016: Neuer Punkt 20 (Gerichtsverfahren)
10.09.2016: Punkt 8, Mitgliedsausweis ist zurückzugeben
10.09.2016: Passbeantragung nur bei ordnungsgemäßer Anmeldung
10.09.2016: Neuer Punkt 21 (Zuschüsse der Abteilungsleitung an die Mannschaften)
17.08.2017: Veränderung Punkt 21 (Zuschuss für Torwarthandschuhe)
17.08.2017: Anpassung Eintrittspreise für Saison 2017/2018
17.10.2017: Punkt 6 (Korrektur der Abteilungsbeiträge)
20.10.2017: Punkt 10 (neue Begrifflichkeiten für Abteilungsleitungspositionen)

04.02.2017: Punkt 22, letzter Satz um einen Halbsatz erweitert

06.04.2019: neuer Punkt 22 (Zuschüsse für Schiedsrichter)

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